Ilpo Tapani Piirainen
Münster
Frühneuhochdeutsche Handschriften
in Hirschberg/Jelenia Góra in Schlesien
1. Zur älteren Geschichte von Hirschberg
2. Handschriftliche Quellen über Hirschberg
Sygnatura aktualna:
266, Sygn. Dawne III - 1
Das Buch
enthält Abschriften von Privilegien und Urkunden FEHLT
betr.
die Stadt Friedeberg 1389 - 1773.
Sygnatura
aktualna: 267, Sygn. Dawne III - 1a
Privilegien
und Urkundenabschriften die Stadt Hirschberg betr.
1318 - 1671
163 Seiten
+ 10 Einzelurkunden aus dem 15. - 16. Jh.
Sygnatura
aktualna: 268, Sygn. Dawne
III - 2
Privilegien
Abschriftenbuch Nr. 3 1626 - 1705.
Sygnatura
aktualna: 269, Sygn. Dawne
III - 2a
Rechtfertige
Abschriften der Privilegien 1582.
119 beiderseits
beschriebene Blätter.
Sygnatura
aktualna: 270, Sygn. Dawne
III - 2b
Copialbuch
1358 - 1598.
Sygnatura
aktualna: 271, Sygn. Dawne
III - 2c FEHLT
Copialbuch
A 1299 - 1659.
Sygnatura
aktualna: 272, Sygn. Dawne
III - 2d
Der Stadt Hirschberg Statuta, Policeÿ
Ordnung, Gewonheit in Unterschiedliche Punckt und
Articul verfasset 1534 - 1738.
Im folgenden
werden aus den dem Inhalt nach ergiebigsten Handschriften
die wichtigsten Inhalt angeführt sowie Textbeispiele
abgedruckt, die einen Eindruck vom Frühneuhochdeutschen
in Hirschberg vermitteln sollen.
Sygnatura aktualna: 267
Privilegien
und Urkundenabschriften die Stadt Hirschberg betreffend,
1318 - 1671; Kopien aus dem 16. Jahrhundert. 163 Seiten
+ 10 Einzelurkunden, davon eine auf Latein (aus dem
Jahre 1478); S. 1 - 163 mit der einen und derselben
Handschrift des 16. Jahrhunderts, S. 132 - 136 auf
Latein
S. 39 - 44: Der Stadt Hirschberg
Fischerey belangende
S. 29 - 31: über die Landtgerichte
der Stadt Hirschberg
beyde in der Stadt und in dem
Weichbilde
S. 93 - 94: Wegen der newauffgerichteten
Maltzhäuser, 1524
S. 96:
Denen Ersamen weisen Bürgermeister und Rathmannen
der Stadt Hirschberg
Meinen gutten Gönnern. 1530 Hauß
Seÿdlitz Ritter Haubtmann.
S. 19:
Das Niemandt auff den Schmiedeberg Saltz führen
sol noch verkauffen, ausgenommen die Innwohner des
Schmiedeberges, die mögen Saltz holen und kauffen
wo sie wollen, zu Ihrer Nothdurfft, und das fürbaß
nicht zu verkaufen
Sygnatura aktualna: 267
Privilegien und Urkundenabschriften
1318 - 1671
S. 109: In Sachen, zwischen Herrn Malzhof Scheffen Gotsch genanndt und
einem Rechte der Stadt Hirschberg. Geben
das Ambt Landt und Stadt diesen Bericht daß die von
Hirschberg das aufgetretene Saltz den Leuthen ohne
entgeltnüß wiederumb zu stellen sollen; Weil aber
diese und andere sachen belangende den Saltzmarckt
ufm Schmiedsberge bey der Röm(ischen) Kays(erlichen)
May(estä)tt zu entlichem aufpringen stehen. So werden
sich beyde Parth, demselben Römisch(en) Rechts wegen
und sonsten alter billigkeit mittler zeit zu verhalten
wißen, Geschehen und gegeben zur Schweidnitz im Closter
Sonnabendt im Quartal Cinerum
Sygnatura aktualna: 267
Privilegien und Urkundenabschriften
1318 - 1671, Anhang Nr. 5
Vidimus der Stadt Goldberg, daß König Matthias 1475. Nickel Crissen befohlen,
das Burglehn an die Hirschberger zu räumen [darüber
die Jahreszahl 1496; unter dem Text ein Papiersiegel].
Wir
Purgermaister vnde Rothmanne der Stad Goltperg bekennen
vor Jdermanigleich das der Ersamme Rath der Stad Hirschperg
vns eynen prieff vff papir geschreben brocht vns den
wir gesehen vnd gehort haben mit eynem volstendigen
vffgebrochen koniglicher Maiestat Inngesigil / gancz
vnd gar brifis vnd segils allent halben vnuerseret
von worte zu worte lautende also Wir Mathias von gottes
gnaden zu Bhemenn Hungernn etc. konig Entbiet(e)n
vnsernn getreuen Nickeln Wissen vnser gnad Getrewer
lieber Nach deme du vnns Burcklehn zu Hirschperg nw
etliche zceit vmb ein Sum(m)a geldes ynnehabt vnnd
besessen hast / Nw habin wir den Ersammen weisen vnsirn
getreuen lieben dem Burgermaister vnd Ratmanne vnser
Stad Hyrschpergbeuolen solches burgleh(e)n an sy zulösen
/ vnd von vnsern weisen innezuhaben / darauff beuelh(e)n
wir dir ernstlich / das du das banant vns(er) slos
vnd, Burgleh(e)n den bestymbt(e)n vns(er)nn burgern
So du deyner Sum(m)a geldes dir darauff vorschriben
entricht bist / zu vnsern handen einantwortest / daran
tust vnns(er) maynu(n)g / Bei vnns(er)m vngnaden zuuor
meisen / vnnd sagen dich alsdann deiner pflicht vnd
gelubde desselben vnserß slos halbenn ledig vnnd los
/ Ob du aber solher ablösung nicht stat tun Nach desselben
vns(er)s Slos abetreten wollst / haben wir das einzunehmen
vnnd von deynenn hennden zubringenn benolh(e)nn Dat(um)
Schweidnitz am Dinstag vor puristationis Anno ?clxxv
vnns(er) Reiche des hungerischen etc. Sibenzehenden
vnnd des Behmischenn Im Sechstenn Jorenn Als denne
ist b(e)fundin an des b(e)nannt(en) brifes Rechte
seite uff deme spatio die selbe handschrifft latinisch
czu orkunde vnd bekentnis habin wir purg(ermaister)
vnd Rattemann(e) der Stad Goltperg vnser stad Inngesigil
drucken lassenn G(e)scheen am Mitwoch nach Jacobi
Anno clxxxxvj
Sygnatura aktualna: 270
Copialbuch
1358 - 1598, 149 Seiten; eine Schreiberhand, dem Duktus
nach aus dem 17.-18. Jahrhundert. Kopien von verschiedenen
Privilegien, die die Stadt und das Weichbild Hirschberg
betreffen, u.a. S. 8 König Wenceslaus Anno 1398;
S. 9 König Sigismund Anno 1420; S. 13
König Vladislaus Anno 1496; S. 20-22 Fischerey
der Stadt Hirschberg; S. 35 Wenceslaus Von
Gottes gnaden König schreibt an die Stadt Hirschberg;
S. 40 Feldmaß in Schlesien (Lehen, Morgen,
Klafter); S. 46 Schatzung der Städte. Notandum.
D(a)z sich die Räte in denen Fürstenthümer Schles(ein)
Vnd Jawer etwn Anno 1527 geschätzet haben
Schweidnitz auf 220 300 fl. vng.
Steigaw 41 526 fl. vng.
Jawer 33 400 fl. vng.
Lemberg 116 040 fl. vng.
Buntzlaw 46 927 fl. vng.
Hirschberg 30 500 fl. vng.
Sygnatura aktualna: 272
Bl.. 2rechts:
Der Stadt Hirschberg Statuta/Policey - Ordnung
Gewonheit in Unterschiedliche Punckt v(nd) Articul
verfasset. Aus einem Alten Manuscript auffs Neue beschrieben
von David Gottlieb Neumann Ludi moderator Actuar et
Accis. Scriba Schwartzbach [588 beiderseits beschriebene
Blätter, gebunden mit Deckeln aus braunem Leder und
mit Metallspangen].
Bl. 2links:
"Diese Statuta sind unter dem Kayser Ferdinando
im dritten Jahr seiner Regierung als Mattheis von
Logau der Königl(iche) Landes Haubtmann und Hanns
Schaf Gottsch genannd Königl(icher) Ambts=Verwalter
gewesen. Im Febr(uar) 1534 der Stadt Hirschberg gegeben"
[Es sind auf Bl. 3rechts bis 38links insgesamt 59
Paragraphen, die alltägliche Angelegenheiten (Eheschließung,
Erbe, Mälzer und Mühlen, Löhne) betreffen. Bis Bl.
224 links eine Schreiberhand, wahrscheinlich der mehrfach
genannte David Gottlieb Neumann].
Auf Bl.
448rechts-456rechts befinden sich mit der Hand gezeichnete
Wappen jeweils in der Größe einer Seite. Darunter
stehen die folgenden Namen: 448rechts Der v. Gotschen;
449rechts Der von Hoberg; 450rechts Der
von Liebeteller; 451rechts Der von Reibnitz;
453rechts Der v. Toschen; 454rechts
Der von Zedlitz; 455rechts Der v. Falckenberg;
456rechts Ernst von Nimptsch [darunter
in kleiner Schrift] David Gottlieb Neumann, Scripsit.
Gelegentlich
finden sich in den untersuchten Quellen Anweisungen
für das Alltagsleben der Einwohner von Hirschberg.
Diese Ausführungen sind den Bestimmungen ähnlich,
die in der Dorfordnung der Herrschaft von Promnitz
in Sorau/Zary zu finden sind.
Sygnatura aktualna:
272
Bl.13links-14rechts
10. Braut Schmuck.
Anlangende
der Brautschmuck und Kleidung, darinen sie ihrem Bräutigam
getrauet wird, weil sich es offt zuträget, daß die
Bräute zu der Zeit, die Kleider borgen, und sich also
in frembden Kleidern trauen lassen, und nochmahls
wen(n) ein Fall geschieht, wegen der Brautkleider
so dem Bräutigam neben dem Ehebette billig folgen und zukom(m)en, Streit und Irrungen vorfallen,
also sollen hinhinführo allerley Unterschlieff
und Arglistigkeit zu verhütten, allezeit die besten
Klaider, so ein Weib, ehe sie Jahr und Tag in der
Ehe gesessen hinter sich verlassen würde, Sie wären gleich vor wie nach der Hochzeit gezenget an
Statt der damahls geborgten Kleider dem Ehemanne
unverhindert verbleiben und zukom(m)en.
Bl. 15rechts-15links 14. Von
Hochzeiten.
In
Hochzeiten sol sich ein jeder seines Standes halten
und über Vermögen sich selbst nicht beschweren, noch vor unkosten, über zwey Tage nicht Hochzeit
machen, Es wäre denn daß frembde Gäste wären, dieselben
möchte Er darüber bewürthen. So sol auch auf eine
Mahlzeit über 4. oder 5. zum meisten Speisen nicht
gegeben werden, und aller Überfluß vermieden werden,
da dieß überschritten, sol der Wirth und Koch, jeder
Ein Weis=Schock zur Straffe unnachlässiglichen erlegen,
das Ergerliche und unvernünfftige weggebens und schickens
der Sy vom Tisch sollen sich beyde Mannes u(nd) Weibes
Personnen enthalten dazu sie sonderlich, weilen es
sür frembden Leuten abscheulich ist, bewegen soll.
Bl. 35rechts-35links 50. Begräbnüß.
"Es
sollen die Einwohner, so sich auf den Kirchhoff legen
lassen, so viel im(m)er möglichen über Gebühr nicht
beschwehret werden, sondern sol dißfalls von den Herren
Kirch Vätern ein recht und gleichmässiges gefo(r)dert
und genom(m)en werden, Als nehmlich von einer Ambts
Person, so wohl von seinem Weibe 4; th(a)l(er), von
einem andren so über 7. Jahre als ist 6. th(a)l(er),
von einem Kinde unter 7. Jahren 3. th(a)l(er) und
dieß in Erwegung dessen, daß wenig Raum und Stelle
auff dem Kirchhoffe zu finden, und sol auch Manniglich
sich der Stelle der Ordnung nach, so ihme die Kirchen
Väter zeigen, werden halten. So sol auch dem Todtengräber
nicht gestattet werden, daß er die Leute seines Gefallens
übersetzete, sondern sol mit dem geordneten Lohn sich
Unwägerlich vergnügen lassen als nehmlichen.
Bl. 35rechts 49. Tuchmacher.
Die
Tuchmacher und ihr Gesinde sollen dem Tuchscherer nicht zu
nahe scheren, bey Straffe eines Schocks, und Verlust
des Rechts, so sollen auch die Leinweber vermahnet
sein, daß sie den Tuchmachern nicht zu schaden, nicht
Leine(n)s und Wüllens untereinander wircken, so aber
jemand damit negriffen, sol zu Ernster Straffe gezogen
werden.
Bl. 35links-36rechts 51. Schneider.
"Bey
den Dorff Schneidern sol niemand arbeiten lassen, sondern den Schneidern
bey der Stadt Arbeith gönnen. Dagegen des Erb(are)
Rath das Aufsehen haben wird, damit niemand mit dem
Lohn übersetzet werden solle. Wer aber dawieder handeln
würde, soll der Waaren, so er zu machen gegeben verlustig
sein, daneben auch unnachlässlichen zu Erhaltung gemeiner
Stadtrechten gestrafft werden.
Dieselbe Handschrift enthält auch Eintragungen, die für
die Untersuchung der älteren Regionalgeschichte von
Bedeutung sind. Auf Bl. 139rechts-155links findet
sich ein Bericht über Kämpfe um Hirschberg: Hirschbergische
Belagerung, Anno 1639. Wie solche Herr Melchior Tilisch,
damahls Regierender Burge-maister, Von Tage zu Tage
Notiret und richtig aufgezeichnet. Aus einem Alten
Manuscript auffs Neue Geschrieben von mir. David Gottlieb
Neumann. Audimoderat. Actuar et Scriba Schwartzbachis.
Anno 1737. den 17. Juny.
Für die
städtischen Kanzleien war die Beurkundung der Steuern
sowie anderer Einnahmen und Ausgaben eine wichtige
Ausgabe. In vielen Städten erstrecken sich die Rechnungsbücher
und Steuerlisten über mehrer Jahrhunderte hinaus.
Auch die Handschrift 272 enthält auf Bl. 458rechts-516rechts
ein Rechnungsbuch Einnahmen der Stadt von Gütern
und Gärten. In derselben Handschrift finden sich
- dem Titel des Kodex gemäß - verschiedene Statuten,
u.a. auf
Bl. 67rechts
- 85links Eines Erb(aren) Raths der Stadt Hirschberg
Statuta. Erneuert und beschlossen, wie auch publiciert
worden im Jahr Christi 1592. Es sind insgesamt
37 ursprünglich nummerierte Paragraphen jeweils mit
einer Überschrift. Es handelt sich z.T. um die gleichen
Bestimmungen wie bei den 59 Paragraphen auf Bl. 3rechts-38links.
Im folgenden einige Textbeispiele:
Bl. 74links-75rechts
5. Sonntags Predigt. Diejenigen, so auff dem Marckte,
oder andren Plätzen, nachdem die Grosse Glocke am
Sonntage des Morgens geläutet worden, so wohl die,
so in Schenckhäusern befunden worden, oder die in
der Vorstadt, auf dem Kirchhofe, oder anderen dergleichen
Stellen, unter der Predigt Spatziren, sollen mit den
Hafften, u(nd) Geld-Busse, nach Erkantnüß des Erbaren
Raths gestrafft werden. Und daß solches alles vermieden
und abgeschafft werde, sollen die Diener deßwegen
ein fleißiges Aufsehen haben, die Verdächtigen Häuser
und Stellen besuchen, und da Iemands solchen zuwieder
befunden, demselben alsbald zu Hafften bringen.
Bl. 80links
23. Öffentlicher Marckt."Zum Kauffen und Verkauffen
soll man sich der Ordentlichen Stelle bedienen, und soll niemand sich vor dem Thore
oder anders wo denn an der Gewöhnlichen Marckt-Stelle,
Garn, Leinwand, Eyer, Butter, Käse, Getrayde, Obst,
noch was anders kaufen, bey Verlust der Waaren, und
Eines Edlen Raths unnachläßlicher Straffe.
Abschließend
sei auf die Handschrift 269 hingewiesen, die beglaubigte
Abschriften von Privilegien enthält. Der handgeschriebene
Band enthält 119 nachträglich nummerierte Blätter
und hat als Einband eine lateinische Pergamenthandschrift.
Der im folgenden Textstück des Titelblattes feststellbare
Handschriftenduktus weist darauf hin, dass die dort
genannte Jahreszahl 1582 authentisch ist.
Rechtferttige
Abschriefften der Privilegien der Landstende in den
Fürstenthumbernn Schweidwitz vnnd Jawer. Ordentlich
dem datto nacheinander gesetzt. Geschrieben vnnd vollendet.
Nach Christi heilwertigen Geburtt Ihm 1582 Jahre.
Darunter steht der Text:
Drey
ding machen den Menschen weyse: Bücher lesen. Landt
erfahren. Viel geschehener dinge hören. Der Text
weist eine einzige Schreiberhand auf. Dies bestätigt,
dass die Privilegien aus den Jahren 1347-1547 stammen
und in dieser handschriftlicher Form im Jahre 1582
aufgezeichnet wurden. Die Handschrift weist starke
Gebrauchsspuren auf; daher ist anzunehmen, dass diese
Kopien der Privilegien und Statuten in der Frühen
Neuzeit viel benutzt wurden. Es handelt sich dabei
um verschiedene schlesische Städte, u.a. um Hirschberg,
Jauer/Jawor, Schweidnitz/Swidnica und Breslau/Wroclaw.
Somit zeichnet sich diese Handschrift als eine wichtige
Kodifizierung der Gesetzgebung für Schlesien gegen
Ende des Mittelalters und in der Frühen Neuzeit aus.
Insgesamt stellen die hier behandelten Handschriften
aus Hirschberg inhaltlich eine wichtige Dokumentation
zur Regional- und Sprachgeschichte Niederschlesiens
dar. Sie enthalten einzelne Bestimmungen über die
wirtschaftliche und soziale Situation in Hirschberg
und seiner Umgebung. Damit ermöglichen sie einen
Einblick in die Verwaltung der Stadt sowie in das
Alltagsleben ihrer Einwohner im Spätmittelalter und
in der Frühen Neuzeit.
3. Sprache der Handschriften
Auch
sprachlich lassen sich die oben geschilderten Handschriften
als Dokumentation des Geisteslebens im Schlesien
des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit ansehen.
Die hier abgedruckten Textstücke lassen erkennen,
dass alle phono-graphemischen Änderungen des Frühneuhochdeutschen
(Diphthongierung bzw. Digraphemisierung, Monophthongierung
sowie quantitative und qualitative Änderungen) durchgeführt
worden sind. Es gibt in den Quellen noch einige ältere
Schreibweisen (<s> statt <sch> in slos,
Slesien neben Schlesien, Wechsel zwischen <i>
und <ie>, vorschriben, geschrieben; brifes,
prieff sowie zwischen <a> und <o>, ratmanne,
joren). Diese graphemische Variation ist in Handschriften
und Drucken des 16.-17. Jahrhunderts aus allen Sprachlandschaften
verbreitet; deswegen lassen sich diese Varianten nicht
als regionale Charakteristika des Frühneuhochdeutschen
in Schlesien ansehen.
Die
hier untersuchten Kodices bestätigen den Eindruck,
dass die Graphemik frühneuhochdeutscher Handschriften
aus Niederschlesien dem Schreibusus und der Druckertradition
im benachbarten ostmitteldeutschen, thüringisch-obersächsischen
Raum ähnlich ist. Dies ist auf die regen kulturellen
und wirtschaftlichen Beziehungen von Breslau, Görlitz
und anderen, kleineren Städten Niederschlesiens zu
Dresden und Leipzig und deren Wirkungskreis zurückzuführen.
Auch die Verbreitung der Reformation und der Reformationsschriften
nach Schlesien wird zum Gebrauch der überregional
vereinheitlichen Schreibweise in der Frühen Neuzeit
beigetragen haben. Die in den vergangenen 20 Jahren
durchgeführten Analysen zur deutschsprachigen Schriftlichkeit
in den einzelnen schlesischen Archiven zeugen von
einem hohen Niveau der Sprach- und Schriftkultur im
schlesischen Kanzleiwesen. Im Spätmittelalter und
in der Frühen Neuzeit war Schlesien keine entlegene
Provinz, sondern eine blühende Kulturlandschaft in
der Mitte Europas, in der Deutsche und Polen Jahrhunderte
lang in einem friedlichen Nebeneinander und Miteinander
lebten.